Bewohner wird von Lebenshilfe diskriminiert | Lebenshilfe Pinneberg
In einer Wohngruppe der Lebenshilfe Pinneberg wird ein Bewohner mit Down-Syndrom zwischen Juni 2012 und Juni 2014 von Pflegekräften schikaniert. Weil er kleine Streiche gespielt haben soll (z. B. heimlich mehr Kaffeepulver in die Kaffeemaschine oder „unerlaubt Wäsche gewaschen“), wurden ihm Hausarrest, Telefon- und Umgangsverbote mit anderen Bewohner*innen erteilt und sein Taschengeld entzogen. Sowohl die angeblichen Streiche als auch die erteilten Strafen wurden protokolliert.
Angehörige des Betroffenen verklagten die Lebenshilfe wegen diskriminierender Verstöße gegen das Selbstbestimmungsrecht. Das Amtsgericht Pinneberg erkennt die Maßnahmen als Ungleichbehandlung von behinderten und nicht-behinderten Menschen an und untersagt der Lebenshilfe solche Erziehungsmaßnahmen. Der Betroffene wohnt weiterhin in der Einrichtung.
(Stand: April 2022)
Allgemeine Informationen
- Aktenzeichen
- 12-00-00-01-15-01
Gewalt
- Häufigkeit
- unbekannt / unklar / unvollständig
- Wann?
- Juni 2012 bis Juni 2014
- Gewaltformen
- Einschränkung der Selbstbestimmung
- Fazit
-
Der Betroffene wurde wegen angeblicher kleiner Streiche mit Hausarrest, Telefon- und Umgangsverbote mit anderen Bewohner*innen sowie Taschengeldentzug bestraft.
Betroffene*r
- Recherche abgeschlossen?
- Ja
- Anzahl
- 1
- Fazit
-
Der Betroffene hat das Down-Syndrom und lebt in einer stationären Einrichtung.
1. Betroffene*r
- Recherche abgeschlossen?
- Ja
- Persönliche Merkmale
-
- Alter
- 46
- Geschlecht
- männlich
- Hilfe / Unterstützung
- stationär
- Behinderung / Beeinträchtigung
- Lernschwierigkeit
- Auswirkung(en) der Gewalt
- unbekannt / unklar / unvollständig
- Fazit
- Betroffener Mann mit Downsyndrom.
Einrichtung
- Name
- Lebenshilfe Pinneberg
- Institution
- vollstationäre Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen
- Ort
-
- PLZ
- 25337
- Ort
- Elmshorn
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Land
- Deutschland
- Schutzkonzept
-
- Auswertung
-
Mehrere Einrichtungen der Lebenshilfe haben ein Gewaltschutzkonzept. Es ist unklar, ob auch in dieser Einrichtung eines vorliegt.
- Öffentlich?
- Nein
Täter*innen
- Recherche abgeschlossen?
- Nein
- Fazit
-
Die Täter*innen waren alle Mitarbeiter*innen der Lebenshilfe Pinneberg. Die Lebenshilfe verteidigte die sogenannten Erziehungsmaßnahmen als angemessen.
Folgen für die Täter*in
- Strafrechtliche Folgen
- unbekannt / unklar / unvollständig
- Zivilrechtliche Folgen
- unbekannt / unklar / unvollständig
- Disziplinarische Folgen
- unbekannt / unklar / unvollständig
- Fazit
-
Es sind keine Folgen für die Täter*innen bekannt.
Folgen für die Einrichtung
- Maßnahmen der Einrichtung
- sonstige
- Juristische Folgen
- sonstige
- Fazit
-
Das Gericht erkennt die Maßnahmen als Ungleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen an und untersagt der Lebenshilfe solche Erziehungsmaßnahmen. Die Lebenshilfe erkennt die angeordnete Unterlassung an.
Folgen für die Vorgesetzten
- Strafrechtliche Folgen
- unbekannt / unklar / unvollständig
- Zivilrechtliche Folgen
- unbekannt / unklar / unvollständig
- Disziplinarische Folgen
- unbekannt / unklar / unvollständig
- Fazit
-
Es sind keine Folgen für Vorgesetzte bekannt.
Ratgeber
Haben Sie als Mensch mit Behinderung selbst Gewalt erfahren? Sind Sie Angehörige oder Mitbewohner*innen einer behinderten Person, der Gewalt widerfahren ist? Oder sind Sie vielleicht Mitarbeiter*in in einer Einrichtung und haben dort Gewalt mitbekommen? Im ausführlichen Ratgeber sagen wir Ihnen, was Sie tun können – und vielleicht auch müssen.
Meldung
Möchten Sie über Gewalt berichten, die Ihnen oder Ihnen nahestehenden Person widerfahren ist? Sie sind Mitarbeiter*in einer vollstationären Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen – und haben Gewalt mitbekommen? Sprechen Sie mit uns darüber. Wir gehen allen Fällen nach.